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§ 12 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Außerkrafttreten

§ 12.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40269949

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