Außerkrafttreten
§ 12.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40269949
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