§ 12
Das Tagebuch und das Aktenlager können für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB" voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.
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