§ 12 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

Die Wortfolge „und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an“ in Abs. 3 erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 12.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Rahmen des Bauentwurfes die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. I.)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterzieht den Bauentwurf einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an.

Schlagworte

Bauverhandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025357

alte Dokumentnummer

N2195416980R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)