Spezielle Fachkunde
§ 12.
(1) Die Spezielle Fachkunde hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen oder abwassertechnischen Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078740
alte Dokumentnummer
N5199222816J
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