§ 12 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1994

EG-Konformitätserklärung und EG-Überwachung

§ 12

(1) Jener Hersteller, welcher die Auflagen nach § 13 erfüllt, hat die CE-Kennzeichnung nach § 15 an jenen Behältern anzubringen, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt:

  1. 1. Den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
  2. 2. einem zugelassenen Baumuster.

    Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt.

(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß § 14 Abs. 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach § 13 Abs. 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie ist von jener zugelassenen Stelle wahrzunehmen, welche die EG-Baumusterbescheinigung nach § 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von jener zugelassenen Stelle, bei welcher die technischen Bauunterlagen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a zur Prüfung der Angemessenheit eingereicht worden sind.

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