§ 12 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 12.

Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem ermächtigten Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck (§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz) zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046307

alte Dokumentnummer

N3197524769L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)