§ 12.
Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem ermächtigten Punzierungsamt eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen in dem Übereinkommen geforderten Eigenschaften vorzulegen. Zur Verfassung der Warenerklärungen ist ein amtlicher Vordruck (§ 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz) zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046307
alte Dokumentnummer
N3197524769L
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