Compliance-Richtlinie
§ 12.
(1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;
- 2. die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;
- 3. die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);
- 4. die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;
- 5. die Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10);
- 6. einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
- 7. Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
- 8. mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2016)
Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2016 lautet: „In § 12 Abs. 2 Z 5 und ... wird die Wortfolge „Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10)“ ersetzt“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: ,,Directors’ Dealings-Meldungen nach § 10“.
Schlagworte
Quartalszahl
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20005439
Dokumentnummer
NOR40186074
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