Vergabevolumen
§ 12.
(1) Für das Kalenderjahr 2022 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Windkraftanlagen | 200 000 kW |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
(2) Für das Kalenderjahr 2023 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 170 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40247358
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