§ 12 E-Geldgesetz 2010

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Sicherung der Kundengelder

§ 12.

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

  1. 1. die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
  2. 2. die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
  1. gem äß § 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123751

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