4. Abschnitt
Erweiterte Datenmeldungen Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse
§ 12
(1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
- 1. unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
- 2. für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18.00 Uhr eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.
(2) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das gravierende Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.
(3) Die Bilanzgruppen haben dem Regelzonenführer Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem-maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, zu melden.
(4) Die Strombörse hat gegenüber dem Regelzonenführer Einschränkungen in der Abwicklung von Handelsgeschäften über die Strombörse zu melden.
(5) Die öffentlichen Erzeuger haben die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu melden.
(6) Meldungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses oder einer Beeinträchtigen bzw. Einschränkung in der Abwicklung von Handelsgeschäften jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.
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