Richtigstellung des Registers
§ 12
(1) Erlangt die Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen davon Kenntnis, dass ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Register von Amts wegen durchzuführen.
(2) Die Datenschutzkommission kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Register jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der betroffene Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.
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