§ 12 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Abschluss der Arbeiten

§ 12

(1) Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens 1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.

(2) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichtete Anlage sind der zuständigen katasterführenden Stelle im Original gemeinsam mit der Meldung über den Abschluss der Arbeiten vorzulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

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