Angabe der Registernummer
§ 12.
(1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3 Z 9 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua.“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Gesetzesnummer
10000920
Dokumentnummer
NOR12012061
alte Dokumentnummer
N11987194540
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