§ 12
— Zu §. 12.
Die Bahnverwaltungen haben den politischen Behörden jene Organe und Personen näher zu bezeichnen, welchen die verantwortliche Aufsicht und Leitung der Reinigungs- und Desinfectionsarbeiten übertragen ist.
Schlagworte
Reinigungsarbeit, Desinfektionsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010159
Dokumentnummer
NOR40004917
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