Recht der Teilnahme an Sitzungen durch Nichtmitglieder, Auskunftserteilung
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder ein von diesen entsandter Bundesbediensteter können an sämtlichen Sitzungen des Denkmalbeirates einschließlich der von Ausschüssen (§ 11) als Beobachter teilnehmen.
(2) Das Bundesdenkmalamt ist befugt, über Ersuchen des Denkmalbeirates oder eines seiner Ausschüsse (§ 11) die für den jeweils behandelten Fall notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120648
alte Dokumentnummer
N7197954505L
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