§ 12 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Recht der Teilnahme an Sitzungen durch Nichtmitglieder, Auskunftserteilung

§ 12.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder ein von diesen entsandter Bundesbediensteter können an sämtlichen Sitzungen des Denkmalbeirates einschließlich der von Ausschüssen (§ 11) als Beobachter teilnehmen.

(2) Das Bundesdenkmalamt ist befugt, über Ersuchen des Denkmalbeirates oder eines seiner Ausschüsse (§ 11) die für den jeweils behandelten Fall notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120648

alte Dokumentnummer

N7197954505L

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