Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 276/1973, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Artikel VIII Z 1, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 204/1976, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010701
Dokumentnummer
NOR40215668
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