Identität des angemeldeten Stoffes
§ 12.
(1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.
(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.
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