§ 12 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

§ 12.

Der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223252

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