§ 12 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Tritt mir Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 384/2020).

Verlängerung für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 12.

An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Schlagworte

Wiederholungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222790

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