§ 12 BZGü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Wiederholung

§ 12

§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der beiden Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

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