Wiederholung
§ 12.
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10007513
Dokumentnummer
NOR40011389
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