§ 12 BZGü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2000

Wiederholung

§ 12.

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40011389

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