Wahl des Vergabeverfahrens
§ 12.
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
- 1. der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
- 2. die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
- 3. das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
- 4. das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
- 5. das offene Verfahren widerrufen wurde oder wegen Erfolglosigkeit als widerrufen gilt.
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