§ 12 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Wohnsitz

§ 12.

(1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.

(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.

(3) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten übertragenen Dienstobliegenheiten vom Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet, dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete, die bereits eine Dienstwohnung benützen, sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht, sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.

Schlagworte

Wohnung, Büro, Reise, Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102081

alte Dokumentnummer

N6198610219G

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