Wohnsitz
§ 12.
(1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.
(3) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten übertragenen Dienstobliegenheiten vom Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet, dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete, die bereits eine Dienstwohnung benützen, sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht, sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.
Schlagworte
Wohnung, Büro, Reise, Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102081
alte Dokumentnummer
N6198610219G
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