§ 12 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

Bezirksschulrat.

§ 12

Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates, dem Kollegium des Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirksschulrates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)