§ 12
Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches zur Einsichtnahme anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027820
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)