§ 12 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021

Anrechnung

§ 12.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Z 4 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.

(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20009985

Dokumentnummer

NOR40197702

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