Spezielle Ausbildung
§ 12.
Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse. Die spezielle Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, im betreuten Selbststudium und als Projektarbeit erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149785
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