§ 12 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Spezielle Ausbildung

§ 12.

Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse. Die spezielle Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, im betreuten Selbststudium und als Projektarbeit erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149785

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