§ 12 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12

(1) § 12.(Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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