§ 12 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 12

(1) § 12.Wer

  1. 1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
  4. 4. entgegen § 11 lebende Bienen einführt,

    begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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