§ 12
(1) § 12.Wer
- 1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder
- 3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
- 4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
- 6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
- 7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)