§ 12 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

§ 12.

(1) Wer

  1. 1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. 2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder
  3. 3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
  4. 4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  5. 5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
  6. 6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
  7. 7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
  8. 8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
  9. 9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40021370

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