§ 12
§ 12. (1) Für die Bemessung der Aufbereitungsanlage eines schwachbelasteten Warmsprudelbeckenbades (Warmsprudelbeckenbad, welches während der gesamten täglichen Öffnungszeit maximal 50% der Nennlast (= Nennbelastung „N'' mal Öffnungszeit in Stunden) aufweist oder täglich maximal fünf Stunden geöffnet ist) kann die Nennbelastung „N'' (P . h hoch -1) nach folgender Gleichung berechnet werden:
Länge der Beckenkopfinnenkante hoch (m) - Einstiegsbreite hoch (m) N = --------------------------------------------------------- 0,8
(2) Die erforderliche Menge aufbereiteten Wassers beträgt 3 m3/h für jede in der Nennbelastung enthaltene Person. Der verstärkten Kontamination ist zusätzlich durch personenbezogene Füllwasserzuspeisung (Verdrängungswasserablauf und unmittelbarer Ersatz durch Füllwasser im Wasserspeicher) entgegenzuwirken. Das nutzbare Volumen des Wasserspeichers hat mindestens jenem des Warmsprudelbeckens zu entsprechen. Der Mindestförderstrom darf 16 m3/h nicht unterschreiten. Der pH-Wert ist im Bereich von 6,5 bis 7,4 möglichst konstant einzustellen. Die Konstanthaltung des pH-Bereichs sowie der Konzentration an Desinfektionsmittel hat durch Regelanlagen zu erfolgen. Di- oder Trichlorisocyanursäure dürfen nicht eingesetzt werden.
(3) Starkbelastete Warmsprudelbeckenbäder (Warmsprudelbeckenbäder, welche nicht Abs. 1 zuzurechnen sind) sind gemeinsam mit einem Großbecken aufzubereiten. Der stündliche Förderstrom eines solchen Warmsprudelbeckenbades hat mindestens 8 V (8faches Volumen des Warmsprudelbeckens), der Zuschlag zum Förderstrom der Aufbereitungsanlage des Großbeckens 15 V des Warmsprudelbeckens zu betragen. Diese Zuschläge dürfen nicht auf die Nennbelastung des Großbeckens angerechnet werden.
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