Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20006326
Dokumentnummer
NOR40106393
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