§ 12 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Prüfungszeugnis

§ 12.

Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086481

alte Dokumentnummer

N5199547093J

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