§ 12 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

CE-Kennzeichnung

§ 12.

(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:

  1. 1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,
  2. 2. Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
  3. 3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
  4. 4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und
  5. 5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.

(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,
  2. 2. wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oder
  3. 3. wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158190

alte Dokumentnummer

N9199762356J

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