§ 12 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Vertragsbedienstete.

§ 12.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis von Bediensteten des Staates, der Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen und zur Österreichischen Nationalbank.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092746

alte Dokumentnummer

N61945100350

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