§ 12 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 12

§ 12. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.

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