§ 12 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.1991

Kontingente

§ 12

(1) § 12.(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 36/1991)

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.

(3) Auf Kontingente sind unbeschadet des § 18 Abs. 11 anzurechnen

  1. a) die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
  2. b) die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
  3. c) die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.

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