§ 12 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf bestimmten Sachen und Besichtigung dieser Sachen.

§ 12.

Werden die zum Verkauf bestimmten Sachen von den Parteien nicht spätestens am vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens drei Stunden vor dem Verkaufstermin zur Besichtigung aufgestellt werden können. Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transport, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Besichtigungszeit

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026960

alte Dokumentnummer

N2196218576R

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