ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf bestimmten Sachen und Besichtigung dieser Sachen.
§ 12.
Werden die zum Verkauf bestimmten Sachen von den Parteien nicht spätestens am vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens drei Stunden vor dem Verkaufstermin zur Besichtigung aufgestellt werden können. Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transport, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Besichtigungszeit
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026960
alte Dokumentnummer
N2196218576R
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