§ 12.
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Übertragung des Fruchtgenußrechtes gemäß § 2 müssen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die von ihr mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes verbundenen Aufgaben betrauten Bundesländer die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
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