§ 12 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Lehrpraxen

§ 12.

(1) bis (5)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

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