§ 12 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Mißbräuchliche Verwendung

§ 12.

(1) Ergibt sich der Verdacht, daß eine Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet wird, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu berichten.

(2) Für Gerichtsgebühren, die durch eine mißbräuchliche Verwendung einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen versucht wurden, haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zur ungeteilten Hand jedermann, dem ein Verschulden an der Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027803

alte Dokumentnummer

N2196818646R

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