Bezug auf Freischein
§ 12.
(1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß
- 1. die bezogene Alkoholmenge,
- 2. der Tag des Bezugs,
- 3. Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und
- 4. die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann,
- ersichtlich ist.
(2) Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen
- 1. bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,
- 2. bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,
- 3. in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053340
alte Dokumentnummer
N3199423518L
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