§ 12 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Bezug auf Freischein

§ 12.

(1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß

  1. 1. die bezogene Alkoholmenge,
  2. 2. der Tag des Bezugs,
  3. 3. Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und
  4. 4. die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann,

(2) Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen

  1. 1. bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,
  2. 2. bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,
  3. 3. in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053340

alte Dokumentnummer

N3199423518L

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