§ 12 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1989

§ 12.

Der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten:

  1. 1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
  2. 2. den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank,
  3. 3. das Justizkonto (§ 1) sowie
  4. 4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.

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