§ 12.
Der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten:
- 1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
- 2. den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank,
- 3. das Justizkonto (§ 1) sowie
- 4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
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