Wiederholung der Prüfung
§ 12.
(1) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen sind die Prüfungskandidaten auf Ansuchen zur Wiederholung der abschließenden Prüfung (von Teilprüfungen) zu folgenden Nebenterminen zuzulassen:
- 1. wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht bestanden“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in dem (den) mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfungsgebiet(en) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
- 2. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (in diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
- 3. wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen;
- 4. wenn die Beurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sowie zur mündlichen Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(3) Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen.
(4) Prüfungskandidaten, die an der Ablegung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung verhindert sind, sind berechtigt, die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
(5) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127682
alte Dokumentnummer
N7199813360I
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