§ 12 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 12.

Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß

  1. a) die Anmeldung nicht spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;
  2. b) das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung gestützt hat, bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet war oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden ist;
  3. c) der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war ohne Rücksicht darauf, ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften anzuwenden waren;
  4. d) der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;
  5. e) ein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;
  6. f) der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;
  7. g) der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds (§ 6) gerichtet worden ist;
  8. h) Ansprüche von Erben angemeldet wurden (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962 den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006281

alte Dokumentnummer

N1196311282S

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