IV. Hauptstück
Grundbücherliche Rangordnung Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung
§ 12.
§§ 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs. 1 GBG).
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011115
Dokumentnummer
NOR40222516
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