§ 12. Evidenthaltung von Prüfungen
(1) Der Kandidat hat eine Bestätigung über die abgelegte Prüfung oder über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien (Formular 20, Formular 20 a) in zweifacher Ausfertigung (falls dies zwecks Kontrolle durch die einzelnen Institutsvorstände erforderlich ist, in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen. Bei
- a) Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission,
- b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
- c) den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung
- die Note einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen und die Weiterleitung beider Ausfertigungen an die Evidenzstelle (der dritten Ausfertigung an das in Betracht kommende Hochschulinstitut) zu veranlassen. Die Evidenzstelle hat auf Antrag dem Kandidaten eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses hat der Kandidat außerdem das Zeugnisformular auszufüllen. Bei
- a) Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission,
- b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
- c) den im Absatz 1 angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung
- die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen und es dem Studierenden auszuhändigen oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle zu veranlassen.
(3) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung und Aushändigung der Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses (Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan) zu treten hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007182
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