§ 12 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2011

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

§ 12

Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage 4 angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)