§ 129l.
(1) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/58/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I), ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 1 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat
- 1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984 (NBG), prüfen zu lassen,
- 2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
- 3. die geschätzten direkten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
- 4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40162570
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)